Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1721/09

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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