Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1721/09
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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