Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1670/09
Tenor
-
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.