Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2506/09
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 9. Oktober 2009 - 2 BvQ 72/09 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 2 BvQ 72/09 1x (nicht zugeordnet)