Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1022/08, 2 BvR 182/09

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird im Verfahren zu I. auf 750.000 € (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend Euro) und im Verfahren zu II. auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 RVG).

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