Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 176/11
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
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1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit der von ihm beanstandeten Rechtsauffassung der Fachgerichte zur Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Oberlandesgericht zur Begründung angeführt hat -, nicht ausreichend auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Seine Einwände gegen die entscheidungstragende Rechtsauffassung der Fachgerichte sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
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2. Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen § 43 StVollzG und gegen §41 in Verbindung mit § 149 Abs. 4 StVollzG kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon wird mit diesen Einwänden die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht aufgezeigt.
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a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 <85>, m.w.N.) vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rn. 37 f., 41, 44 f., 46, 48 f.).
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b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957
) - dem als einem menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98, 169 <206>; 116, 69 <90 f.>) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei. Mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 169 <206>) setzt der Beschwerdeführer sich ebenfalls nicht auseinander.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1064/11
5. Oktober 2011
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2 BvR 1064/11 | 5. Oktober 2011 |
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Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 AL 44/11
26. August 2011
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L 7 AL 44/11 | 26. August 2011 |
Referenzen
- BVerfGE 90, 22 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 85, 36 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt 1x
- StVollzG § 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung 2x
- BVerfGE 116, 69 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2175/01 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 98, 169 2x (nicht zugeordnet)