Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 347/11

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig. Dem Beschwerdevortrag fehlt es an einer hinreichend substantiierten sachbezogen-argumentativen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil des Landgerichts anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert worden sind. An keiner Stelle der umfangreichen Verfassungsbeschwerde zeigt der Beschwerdevortrag die konkrete Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts auf. Stattdessen ist der Vortrag gekennzeichnet durch Pauschalisierungen, Worthülsen und Floskeln, die Ausbreitung einer offensichtlich nicht haltbaren Verschwörungstheorie und durch nichts belegte Manipulationsvorwürfe bis hin zum Falschvortrag.

Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin zu 3) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. S. wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und die vorgebrachten Rügen ohne verfassungsrechtliche Substanz sind. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts war deshalb für ihn erkennbar von vornherein aussichtslos.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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