Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 748/05

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 125.000 € (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

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