Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 9/10
Gründe
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Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 21. April 2011 mitgeteilten Gründen offensichtlich unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
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Referenzen
- BVerfGG § 24 1x