Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 14/10

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.

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Referenzen

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