Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 14/10
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
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Referenzen
- § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes 1x (nicht zugeordnet)