Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 14/10
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.