Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 16/10

Gründe

1

Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen