Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 15/11

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.

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