Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 15/11
Tenor
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Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
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Referenzen
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