Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 1/12
Gründe
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Der Antrag ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter der Antragstellerin - auch nach wiederholter Aufforderung durch das Gericht - den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat.
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Auf die Mängel der Vollmacht hat der Berichterstatter hingewiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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Referenzen
- BVerfGG § 22 1x
- BVerfGG § 24 1x