Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 8/11

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen