Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 8/11
Tenor
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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG).
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