Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfahren 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 wird auf je 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

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