Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11
Tenor
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
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