Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1237/91
Gründe
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Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm mit Beschluss vom 11. Mai 1992 auferlegte Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 DM wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung zu erstatten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist unzulässig.
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§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht anwendbar auf eine gemäß § 34 BVerfGG auferlegte Missbrauchsgebühr. Der Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes erstreckt sich nach seinem § 1 nicht auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 34 Abs. 1 BVerfGG vielmehr kostenfrei. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 21 GKG betrifft die im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren, die grundsätzlich kraft Gesetzes mit der Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung entstehen; diese Gebühren werden nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Demgegenüber liegt der Gebühr des § 34 BVerfGG keine Prozesshandlung zugrunde; sie wird vielmehr durch einen unanfechtbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auferlegt, wenn die Einlegung der Beschwerde nach Auffassung des Gerichts einen Missbrauch darstellt und ist insofern eine Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 13, 289 <290>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
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Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvQ 33/16
29. September 2016
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1 BvQ 33/16 | 29. September 2016 |
Referenzen
- § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 34 3x
- § 1 nicht auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 13, 289 1x (nicht zugeordnet)