Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvQ 44/13
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).
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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zwar nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (a). Die Antragstellerin hat indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (b).
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a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Antragstellerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen den Leistungsentzug zu verweisen. Auch die Anwendung von § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung auf die Antragstellerin als Schülerin begegnet schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Zweifeln.
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b) Die Antragstellerin hat indes keine schweren Nachteile im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dargelegt, die ihr entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und die damit eine verfassungsgerichtlich angeordnete, vorläufige Regelung notwendig erscheinen ließen. Es ist insofern weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die hier konkret in Rede stehende Ortsanwesenheit in den Herbstferien für die Antragstellerin unzumutbar ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 32 3x
- § 7 Abs. 4a SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 33/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 30/06 1x (nicht zugeordnet)