Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 3169/13
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, nach rechtskräftigem Abschluss des in § 167a Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 f. ZPO geregelten Zwischenstreits eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Referenzen
- §§ 386 f. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung 1x