Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2589/11
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 93 1x