Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1004/13

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; eine Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Ihre Begründung wird nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) gerecht.

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1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt unter anderem, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 19). Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2).

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2. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist.

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a) Im Strafprozess erfolgt die Bekanntmachung von Entscheidungen von Amts wegen wahlweise durch Zustellung oder formlose Mitteilung, wenn die Entscheidungen - wie vorliegend - nicht in Anwesenheit der betroffenen Person ergehen und keine strafprozessuale Frist in Gang setzen (vgl. § 35 Abs. 2 StPO). Da im Falle mehrfacher Bekanntmachungen § 37 Abs. 2 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die verfassungsprozessuale Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG keine Anwendung findet, beginnt deren Lauf bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, juris, Rn. 4, zum inhaltsidentischen § 37 Abs. 3 StPO a.F.).

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b) Die fristauslösende Zustellung oder formlose Mitteilung kann dabei nicht nur an die von der Entscheidung betroffene Person, sondern auch an einen durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes Zustellungsbevollmächtigten erfolgen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 37 Rn. 3). Im Strafprozess gelten gemäß § 145a Abs. 1 StPO der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger kraft Gesetzes als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, juris, Rn. 7).

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Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, gilt die gesetzliche Zustellungsvollmacht des § 145a Abs. 1 StPO für jeden von ihnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 145a Rn. 2), so dass fristauslösende Zustellungen und Mitteilungen an jeden einzelnen der Verteidiger wirksam erfolgen können. Die Wirksamkeit der Zustellung wird dabei nicht dadurch berührt, dass nur an einen von mehreren Verteidigern zugestellt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00 -, juris, Rn. 4).

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§ 145a Abs. 1 StPO begründet jedoch keine Rechtspflicht des Gerichts, Zustellungen ausschließlich an den Verteidiger zu bewirken. Auch Bekanntgaben an den Angeklagten selbst, die kumulativ oder alternativ zu derjenigen an den Verteidiger erfolgen, sind wirksam und geeignet, Fristen in Lauf zu setzen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 145a Rn. 6; Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 145a Rn. 3).

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c) Wird in dieser Konstellation eine Entscheidung dem Angeklagten zugestellt, ist der Verteidiger hiervon zugleich zu unterrichten (vgl. § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO). Da diese Unterrichtung von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. auch Nr. 108 RiStBV) und der Verteidiger eine Abschrift der Entscheidung enthält, stellt sie eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 1990 - 2 BvR 1378/90 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1351/03 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 386/06 -, juris, Rn. 7).

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Gleiches muss gelten, wenn im umgekehrten Falle die Entscheidung nur dem bestellten oder gewählten Verteidiger zugestellt wird. In dieser Konstellation ist der Angeklagte von der Zustellung zu unterrichten; zugleich hat er von Amts wegen formlos eine Abschrift der Entscheidung zu erhalten (vgl. § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO). Auch hierin liegt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

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3. Ausgehend hiervon kann im vorliegenden Verfahren auf Grundlage des Beschwerdevortrags nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die Verfassungsbeschwerde des im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof durch zwei Rechtsanwälte verteidigten Beschwerdeführers die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt hat.

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Die am 7. Mai 2013 bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangene Begründungsschrift benennt allein den Zeitpunkt, zu dem der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2013, mit dem die Revision des Beschwerdeführers verworfen worden ist, dem Revisionsverteidiger H. zugestellt worden sein soll. Dazu hat der Beschwerdeführer durch seine Bevollmächtigten eine Ablichtung der dort zugestellten Ausfertigung - mit auf den 8. April 2013 handschriftlich verändertem Eingangsstempel - vorgelegt. Dies zugrunde gelegt, wäre die Verfassungsbeschwerde erst einen Tag vor Ablauf der Frist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden.

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Jedenfalls dieser Umstand hätte die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers dazu veranlassen müssen, auch den Zeitpunkt der Zustellung oder formlosen Mitteilung der verfahrensbeendenden Entscheidung gegenüber der Revisionsverteidigerin K. sowie den Zeitpunkt des Zugangs der nach § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO von Amts wegen vorzunehmenden Unterrichtung des Beschwerdeführers selbst mitzuteilen. Dies haben die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers indes versäumt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Revisionsverteidigerin oder der Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesgerichtshofs bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten haben, ist die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar.

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4. Die zu fordernde Angabe der verschiedenen Zugangszeitpunkte war auch nicht unzumutbar.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Bevollmächtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Rahmen des ihm erteilten Auftrags alles ihm Zumutbare zu veranlassen, damit die Einlegungsfrist gewahrt wird. Hierzu gehört auch die eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Pflicht zur Ermittlung der Zeitpunkte weiterer Zustellungen der letzten angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, juris, Rn. 8). Diese sind in aller Regel durch Austausch mit den anderen Verteidigern, dem Beschwerdeführer selbst oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch feststellbar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00 -, juris, Rn. 5).

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5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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