Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1800/13
Tenor
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
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