Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1867/13

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. September 2014 - 2 BvR 2192/13 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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