Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 48/13
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50<62>; 129, 78 <93>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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