Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvQ 14/15

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

2

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen