Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1373/15
Gründe
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Die angegriffene Verurteilung gemäß § 140 StGB bewegt sich im Ergebnis im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen sind Plakate, die Straftaten abbilden und mit der Aufforderung "abwerten!" überschrieben sind. Diese haben appellativen Charakter und sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können. Die Verurteilung dient damit, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-1 ORs 24/25
25. November 2025
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III-1 ORs 24/25 | 25. November 2025 |
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Urteil vom Amtsgericht Tiergarten - 426 Ds 1053/24 jug
28. Oktober 2024
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426 Ds 1053/24 jug | 28. Oktober 2024 |
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Beschluss vom Landgericht München II - 29 Qs 27/23
3. Januar 2024
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29 Qs 27/23 | 3. Januar 2024 |
Referenzen
- StGB § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten 1x
- Grundgesetz Artikel 5 1x
- BVerfGE 124, 300 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93d 1x