Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 575/16
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Beschwerdeführerin zu 2) als Verfahrensbeiständin der Kinder deren Grundrechte im eigenen Namen im Wege der Verfassungsbeschwerde nach § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG geltend machen kann (vgl. insoweit zu § 276 Abs. 1 und 5, § 303 Abs. 3 FamFG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.).
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 1 BvR 372/13 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 158 Verfahrensbeistand 1x
- BVerfGG § 93d 1x
- FamFG § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde 1x
- § 40 Abs. 3 GOBVerfG 1x (nicht zugeordnet)