Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 548/16

Tenor

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 - 3 T 362/15 -, - 3 T 363/15 -, - 3 T 364/15 -, - 3 T 365/15 -, - 3 T 366/15 -, - 3 T 367/15 - verletzen, soweit sie die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffen, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden in diesem Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die Zwangsversteigerungsverfahren - 018 K 266/12 -, - 018 K 267/12 -, - 018 K 268/12 -, - 018 K 269/12 -, - 018 K 270/12 - und - 018 K 271/12 - des Amtsgerichts Aachen werden einstweilen bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 765a ZPO ausgesetzt.

4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer schweren psychischen Erkrankung der Vollstreckungsschuldnerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

2

1. Auf Antrag der Gläubigerin wurde mit Beschlüssen vom 25. Oktober 2012 wegen dinglicher Ansprüche aus Gesamtgrundschulden in Höhe von über 450.000 € die Zwangsversteigerung von sechs mit einem Wohnhaus einheitlich überbauten Grundstücken der Beschwerdeführerin angeordnet.

3

2. Am 18. Januar 2013 beantragte die heute 72-jährige Beschwerdeführerin, die nach einem Beschluss des Landgerichts Aachen vom 8. April 2013 (- 3 T 99/12 - 71 XVII K 3311 Amtsgericht Aachen) für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" unter Betreuung steht, Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Sie sei suizidgefährdet; im Falle einer Zwangsversteigerung werde sich die Gefahr eines Suizids massiv erhöhen. Mit Beschlüssen vom 19. Mai 2014 stellte das Amtsgericht die Verfahren einstweilen bis zum 30. November 2014 ein mit der Auflage, die Beschwerdeführerin habe sich regelmäßig zumindest ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen und dies gegenüber dem Gericht in Abständen von zwei Monaten durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Zur Begründung nahm es Bezug auf ein von der Beschwerdeführerin vorgelegtes fachärztliches Attest vom 16. Oktober 2013 sowie auf ein fachärztliches Gutachten vom 23. Januar 2014, welches in einem Zivilrechtsstreit zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt worden war.

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3. Nachdem das Amtsgericht nach Ablauf des Einstellungszeitraums auf Antrag der Gläubigerin die Fortsetzung der Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet hatte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 erneut Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führte sie unter Vorlage fachärztlicher Atteste vom 18. Juni 2015 und 13. Juli 2015 und einer Stellungnahme der sie behandelnden Psychotherapeutin vom 17. Juli 2015 aus, ihre Behandlung habe zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt. In jüngster Zeit sei sogar eine Verschlechterung des seelischen und körperlichen Befindens eingetreten. Sie sei ohne Aussicht auf Heilung für unbestimmte Zeit suizidal. Die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt würde daran nichts ändern, sondern einen Freitod beschleunigen. Es liege einer der Ausnahmefälle vor, in denen die Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit einzustellen sei. Falls das Gericht eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Erwägung ziehe, werde auf die damit einhergehende Gefahr einer weiteren erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hingewiesen. Sie sei innerhalb der letzten drei Jahre in verschiedenen Gerichtsverfahren insgesamt sechsmal begutachtet worden. Durch die damit einhergehenden Explorationen der Beschwerdeführerin sei es zu Retraumatisierungen und einem Nervenzusammenbruch gekommen. Eine weitere Begutachtung erscheine nicht vertretbar.

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4. Mit Beschlüssen vom 13. November 2015 stellte das Amtsgericht die Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen bis zum 31. Juli 2016 ohne Auflagen ein. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es übersehe nicht den Umstand, dass das Zwangsversteigerungsverfahren bereits seit drei Jahren anhängig sei und die Gläubigerin ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche habe. Diese seien jedoch durch die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte vorrangig dinglich gesichert, so dass auch zu einem späteren Zeitpunkt im Falle der Verwertung des Pfandobjektes noch mit einer Befriedigung der Gläubigerforderung gerechnet werden könne. Das Gericht sei aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen der behandelnden Therapeutinnen zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin durch Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens einer weiteren psychischen Belastung ausgesetzt werden würde, die Auslöser für die Realisierung ihrer bereits vorliegenden ernsthaften Selbsttötungsabsicht sein könnte. Dass eine zeitweilige stationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin an dieser Gefahr nichts ändern würde, lasse sich ebenfalls den ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Einschätzungen entnehmen. Durch die auflagenfreie einstweilige Verfahrenseinstellung solle der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben werden, die begonnenen Therapien unbelastet von der Notwendigkeit zur regelmäßigen Dokumentation eventueller Behandlungsfortschritte fortzusetzen und auf diese Weise eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen.

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5. Mit Beschlüssen vom 9. März 2016 wies das Landgericht die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung führte es aus, der zwischen den Grundrechten der Beschwerdeführerin und Gläubigerin zu schaffende Ausgleich könne nur dadurch erfolgen, dass das Verfahren einstweilen eingestellt werde. Die Kammer gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erheblich suizidgefährdet sei. Die im Verfahren vorgebrachten Atteste und Gutachten belegten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide, die zu einem extrem labilen Gesundheitszustand führe, infolgedessen bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung weiterhin die Gefahr der Selbsttötung bestehe. Die Kammer habe sorgfältig geprüft, ob der festgestellten Gefahr anders als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden könne und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine befristete Einstellung des Verfahrens geeignet, aber auch erforderlich und angemessen sei, um einen für beide hier berührte Grundrechte verträglichen Ausgleich zu schaffen. Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass andere Maßnahmen als die Einstellung des Verfahrens nicht möglich seien. Insbesondere sei derzeit - wie durch aussagekräftige Atteste belegt sei - eine anderweitige Unterbringung der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern. Mit der Einstellung des Verfahrens sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die Therapien mit dem Zweck der Stabilisierung ihres Gesundheitszustands fortzuführen. Das Amtsgericht habe demgegenüber zu Recht eine dauerhafte Einstellung des Verfahrens nicht angeordnet. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbiete insoweit eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden könne.

II.

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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf unbestimmte Zeit generell nicht in Frage komme. Damit verstoße es bei seiner Abwägung beziehungsweise deren Ausfall im Hinblick auf eine möglicherweise gebotene Einstellung auf unbestimmte Zeit gegen spezifisches Verfassungsrecht, nämlich den Gesundheits- und Lebensschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es sei offensichtlich, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich schwerer wögen, als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll. Die Interessen der Beschwerdeführerin blieben nur gewahrt, wenn die Zwangsversteigerung auf unbestimmte Zeit eingestellt werde.

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2. Die Gläubigerin hält die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsgemäß. Das Landgericht habe nicht entschieden, dass eine Verfahrenseinstellung auf unbestimmte Zeit generell nicht in Frage komme. Es habe diese Wertung an das Ende des zuvor erfolgten Abwägungsprozesses gestellt.

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3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

III.

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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstoßen die Beschlüsse des Landgerichts vom 9. März 2016 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

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a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11).

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Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Dass das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung (außerhalb des Aufgabenkreises der Vermögenssorge) gesehen hat, entlastet das Vollstreckungsgericht nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14, juris, Rn. 14 ff.).

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b) Nach diesen Maßstäben sind die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Landgericht ist seiner Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen, so dass es für die von ihm vorgenommene Abwägung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Lebens gegen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Vollstreckungsinteresse des Gläubigers an einer tragfähigen Grundlage fehlt.

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aa) Nach den Attesten der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, die dem Landgericht vorgelegen haben, leidet die Beschwerdeführerin, verursacht durch in der Kindheit und Jugend erlittene schwere Misshandlungen, einschließlich sexuellen Missbrauchs im Elternhaus und in einer Jugendeinrichtung, an einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im späteren Leben habe sie vielfältige weitere Traumata erlitten. Darüber hinaus sei sie körperlich schwer behindert, es bestehe Pflegestufe II. Seit Anfang 2015 gehe es ihr trotz konsequenter psychiatrischer Behandlung einschließlich einer Medikation von Antidepressiva, Antipsychotika, Schmerzmedikation und einem Tranquilizer kontinuierlich schlechter, in der Form, dass sie immer wieder unter Suizidgedanken mit nun zunehmender Intensität leide. Auslöser für die massive Verschlechterung ihres Zustandes sei die ständige Androhung der Zwangsversteigerung ihres Hauses, welches für sie nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich ein geschützter Rückzugsort, ein Ort der Geborgenheit, gewesen sei. Sie habe ständig Todeswünsche mit zunehmender gedanklicher Ausgestaltung der Tat und brauche umfassende Hilfe auch in der körperlichen Versorgung durch ihren Ehemann.

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In den Attesten heißt es weiter, die Beschwerdeführerin arbeite im Rahmen ihrer Möglichkeiten in allen Therapien mit. Vom psychiatrischen Fachgebiet seien die therapeutischen Maßnahmen vollumfänglich ausgeschöpft. Eine stationäre Unterbringung zur Krisenintervention in einem psychiatrischen Krankenhaus sei nicht indiziert, da diese Maßnahme zu einer Retraumatisierung führen und ihren Zustand und die Ursachen für aktuelle Verfassung nicht verbessern würde. Belastungen durch gutachterliche Explorationen seien der Beschwerdeführerin in keiner Weise mehr zuzumuten, da sie auch durch das Aussprechen des vergangenen Unrechts ständig retraumatisiert und die Selbsttötungsgefahr dadurch weiter erhöht werde. Vom psychiatrischen Fachgebiet her sei es für die Beschwerdeführerin das Beste, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren ihres Wohnhauses endgültig eingestellt würde. Eine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr sei nicht zu erkennen. Solange der Verlust des Wohnanwesens drohe, sei sie weiter als schwer suizidgefährdet einzustehen. Ihre Drohungen seien ernst zu nehmen, da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits harte Suizidversuche mit bleibenden körperlichen Schäden unternommen habe. Ein Suizidversuch habe zu dem Verlust eines Auges und einem Schädelhirntrauma mit wochenlanger Bewusstlosigkeit geführt.

16

bb) Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, wie Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine bloße Verfahrenseinstellung für die Dauer von achteinhalb Monaten seit der amtsgerichtlichen Entscheidung geschützt werden können. Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen sollte der Beschwerdeführerin dadurch die Möglichkeit gegeben werden, die begonnenen Therapien unbelastet von der Notwendigkeit zur regelmäßigen Dokumentation eventueller Behandlungsfortschritte fortzusetzen und auf diese Weise eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustands zu erreichen. Die Atteste schließen eine Besserung jedoch aus, solange die Zwangsversteigerung nicht endgültig abgewendet ist.

17

Unter den sich aus der fachärztlichen Einschätzung und dem bisherigen Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin ergebenden besonderen Umständen durfte sich das Landgericht von Verfassungs wegen zur Begründung der Dauer der Verfahrenseinstellung nicht auf die Darlegung des (von Rechtsprechung und Literatur nicht uneingeschränkt, sondern eher als "Faustregel" aufgestellten) Grundsatzes beschränken, dass die Vorschrift des § 765a ZPO nur zeitlich begrenzte Regelungen ermögliche, da andernfalls der Vollstreckungstitel außer Kraft gesetzt werde. Zwar wird auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können, wozu auch der Vollstreckungsschuldner selbst beizutragen hat. Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen aber auch die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91 -, juris, Rn. 16).

18

Vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Feststellungen des Landgerichts zu dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den - auch langfristig bestehenden - Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt zwischen der Gesundheitsgefahr für die Beschwerdeführerin und den Vermögensinteressen der Gläubigerin bedurft. Das Landgericht hätte dazu etwa die Fachärztin und die Psychotherapeutin, die die Beschwerdeführerin seit Jahren behandeln, persönlich anhören und dabei zugleich klären können, ob und gegebenenfalls welche Hindernisse einer persönlichen Exploration der Beschwerdeführerin durch einen Sachverständigen entgegenstehen. Jedenfalls hätte es einen Sachverständigen mit der entsprechenden Auswertung der vorliegenden schriftlichen Befunde beauftragen können. Da es um die Erhaltung eines stabilen Wohnumfeldes der Beschwerdeführerin geht, hätte auch die Frage nahegelegen, ob und welche Möglichkeiten es für die Beschwerdeführerin unter Mithilfe ihres Ehemannes gibt, ein solches Umfeld anderweitig zu schaffen und welcher Zeitraum hierfür unter therapeutischer Begleitung gegebenenfalls erforderlich wäre.

19

Auf der anderen Seite fehlen tragfähige Feststellungen zu Art und Umfang der gegenläufigen Interessen der Gläubigerin. Nach den Beschlüssen des Amtsgerichts sind die Ansprüche der Gläubigerin durch die Grundschulden vorrangig dinglich gesichert, so dass auch bei einer späteren Verwertung der Grundstücke noch mit einer Befriedigung gerechnet werden könne. Die Höhe der Ansprüche wird allerdings nicht beziffert; zum Wert der Grundstücke enthalten die Entscheidungen nicht einmal Schätzungen.

20

2. Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 waren, soweit sie die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffen, wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

22

4. Da allein die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsversteigerungsverfahren führt, ist die einstweilige Aussetzung der Verfahren bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfGK 6, 5 <13>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17).

23

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

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