Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 3/16
Tenor
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Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer es für erledigt erklärt hat.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den streitgegenständlichen Bescheid nach nochmaliger Prüfung abgeändert hat.
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Der Gegenstandswert wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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