Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1332/16
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- § 40 Abs. 3 GOBVerfG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93d 1x