Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 128/16

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Auf den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2016 in den Verfahren 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 wird hingewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus einwendet, die durch den Bundesgerichtshof vorgenommene gespaltene Auslegung des § 8 VVG a.F. führe zur vollständigen Aufhebung der in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. für Lebensversicherungsverträge getroffenen Regelung, wahrt auch diese teleologische Reduktion durch den Bundesgerichtshof die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Denn die hierfür gegebene Begründung, wonach § 8 Abs. 5 VVG a.F. im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 VVG a.F. und damit als Teil eines einheitlichen und für alle Versicherungsarten geltenden Regelungskomplexes hinsichtlich der Befristung des Rechts des Versicherungsnehmers zur Vertragslösung zu sehen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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