Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvQ 39/16
Tenor
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1. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W., wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 1 BvQ 28/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 29/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 45/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 9/16 1x (nicht zugeordnet)