Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 3091/14

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

2

Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Denn das Gebot der Rechtswegerschöpfung wird nicht bereits dadurch gewahrt, dass der Rechtsbehelf, hier die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht, fristgemäß eingelegt wird. Vielmehr gebietet § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass ein Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Nichtzulassungsbeschwerde -, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6). Der Beschwerdeführer muss von der ihm fachgerichtlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09 -, juris, Rn. 8).

3

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

4

Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, muss darlegen, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und muss sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4 und vom 14. April 2010 - 1 BvR 2856/07 -, juris, Rn. 6), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 <344>; 15, 127 <131>).

5

Es bedarf vorliegend keiner Auseinandersetzung mit der - im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstandenden - Annahme des Bundessozialgerichts, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der fünften und achten Frage bereits keine hinreichend konkreten Rechts- sondern überwiegend (aufklärungsbedürftige) Tatfragen formuliert hat. Jedenfalls fehlt es - und auch hier begegnet die Auffassung des Bundessozialgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - hinsichtlich aller Fragen an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall.

6

Im Übrigen setzt sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weder in der gebotenen Tiefe mit dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Einschränkungen des Leistungsanspruchs in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§§ 2, 12 SGB V) auseinander.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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