Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1383/16
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt hat und im Übrigen eine solche auch nicht ersichtlich ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
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