Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvQ 21/17
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 32 1x