Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvQ 51/17

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar

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