Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvQ 51/17
Tenor
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
- 1
-
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
- 2
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BVerfGE 122, 63 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 23 1x