Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvQ 86/17
Tenor
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 BvQ 28/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 29/15 1x (nicht zugeordnet)