Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 80/18

Tenor

Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ankunft in Deutschland im Jahre 2016 beantragte er unter anderem die Anerkennung als Flüchtling mit der Begründung, er sei als Minderjähriger in Kabul entführt worden, weil man ihn habe zwingen wollen, als "Tanzknabe" in Frauenkleidern aufzutreten und sich dabei filmen zu lassen. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 6. März 2017 abgelehnt. Dieser Bescheid, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" müsse, wurde am 9. März 2017 zugestellt. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller im Dezember 2017 Klage erhoben; die Klagefrist betrage wegen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr. Den zugleich im Eilverfahren gestellten Antrag festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2018 ab. Der Antragsteller befindet sich in Haft zur Sicherung der Abschiebung.

II.

2

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

3

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).


4

2. Nach diesen Maßstäben ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet; vielmehr ist der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens offen.

5

Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2018 auf den - nicht unplausiblen - Standpunkt gestellt, die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6. März 2017 sei nicht unrichtig, so dass die Klagefrist zwei Wochen und nicht ein Jahr betragen habe; die erst im Dezember 2017 erhobene Klage sei daher offensichtlich unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde rügt jedoch in gleichfalls nachvollziehbarer Weise, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls gehindert gewesen sei, über diese Rechtsfrage bereits im Eilverfahren zu entscheiden mit der Folge, dass die gegen den Bescheid vom 6. März 2017 gerichtete Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten konnte. Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung spricht, dass mehrere erstinstanzliche Gerichte sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 18. April 2017 - 9 S 333/17) die Gegenauffassung vertreten und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Beschluss vom 22. August 2017 - 13a ZB 17.30882 -).

6

Zwar ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung als das ihm übergeordnete Obergericht zu vertreten. Es spricht jedoch viel dafür, dass es eine unzumutbare Hürde für den Zugang des Antragstellers zu effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) darstellt, wenn dies im Rahmen eines unanfechtbaren Beschlusses im Eilverfahren geschieht und dazu führt, dass der Antragsteller vor der Durchführung des Hauptsacheverfahrens nach Afghanistan abgeschoben werden darf. Denn die Fortführung des in Deutschland laufenden Rechtsschutzverfahrens von Afghanistan aus ist ihm nicht zuzumuten. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht sich mit der seiner Rechtsauffassung entgegenstehenden oder sie in Frage stellenden Rechtsprechung in der Begründung seines Beschlusses weder auseinandergesetzt noch sie überhaupt erwähnt hat, so dass Überwiegendes für das Vorliegen eines Gehörsverstoßes spricht.


7

Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erscheint deshalb offen, ohne dass hier über die Frage, ob die dem Bescheid vom 6. März 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung richtig oder falsch war, entschieden werden müsste.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen