Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvQ 26/18

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 - juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 - und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 - juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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