Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1935/17
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu erkennen.
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Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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