Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 883/18
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die ent-stünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
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2. Die erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers ist bisher - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
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Eine hinreichende Begründung fehlt insbesondere bei der vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt gestellten Rüge, das Verwaltungsgericht habe wegen mehrerer Fragen, deren Klärung dem Europäischen Gerichtshof obliege, die Sache dort vorlegen müssen. Dabei geht der Beschwerdeführer nicht darauf ein, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlagepflicht besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982, Rs. 35/82, juris, Rn. 9). Der Beschwerdeführer fordert ersatzweise eine Interessenabwägung zu der Frage, ob es ihm zuzumuten sei, von Italien aus das Hauptsacheverfahren zu führen. Dabei setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Abwägung auf Seite 4 seines Beschlusses in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
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1 R 461/24 OVG | 15. Januar 2025 |
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7 B 2315/23 | 21. August 2023 |
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16b DC 22.2489 | 7. Februar 2023 |
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11 ME 117/21 | 26. Mai 2021 |