Ablehnung einstweilige Anordnung vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvQ 46/19
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1).
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Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, 2 das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin in mehrfacher 3 Hinsicht nicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BVerfGG § 32 2x
- BVerfGG § 23 1x
- 1 BvQ 36/04 1x (nicht zugeordnet)
- Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1744/10 1x
- 1 BvQ 30/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 33/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 33/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 36/08 1x (nicht zugeordnet)