Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2208/19

Tenor

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegenstandslos (§; 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.

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1. Die gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde wahrt die Begründungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht und ist deshalb unzulässig.

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a) Die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde am 16. August 2019 der Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdef2;hrers zugestellt, was nach § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 41 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 FamFG, § 171 ZPO die für den Lauf der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG maßgebliche Zustellung ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beginnt der Lauf der Einlegungs- und Begründungsfrist nicht erst mit der Weiterleitung der fraglichen Entscheidungen durch die Verfahrensbevollm8;chtigte an ihn (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2019 - 1 BvR 2302/18 -, Rn. 2).

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b) Das am 8. September 2019 per Fax eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers, das mit Verfassungsbeschwerde überschrieben ist und neben dem Antrag auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts auch einen Antrag auf Erlass einer ‒ inhaltlich näher spezifizierten ‒ einstweiligen Anordnung enthält, erreichte das Gericht zwar innerhalb der Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, genügt aber den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Es mangelt an der erforderlichen Übersendung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. Diese wurden auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt (vgl. BVerfGE 129, 269 <278> m.w.N.).

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c) Das am 24. September 2019 eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers, dem die angegriffenen Entscheidungen als Anlagen beigefügt waren, wahrt die mit Ablauf des 16. September 2019 endende Begründungsfrist nicht. Das genannte Schreiben beinhaltet auch keine nach Fristablauf zulässige konkretisierende Ergänzung (vgl. BVerfGE 127, 87 <110>) einer bereits zuvor zulässig eingelegten und begründeten Verfassungsbeschwerde.

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2. Soweit sich der Beschwerdef2;hrer nach Ablauf der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit einem am 18. Oktober 2019 bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tag mittelbar gegen § 29, § 40 Abs. 1, § 44 FamFG sowie § 1666 BGB wendet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ungeachtet möglicher, bereits aus Verfristung oder aus dem Vorliegen einer nach Verstreichen der Frist ausgeschlossenen substantiellen Erweiterung des Verfahrensgegenstandes resultierender Unzulässigkeit (vgl. BVerfGE 109, 279 <305>; 127, 87 <110> m.w.N.) genügt die Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer benennt nicht, gegen welche Verfassungsnormen die mittelbar angegriffenen Regelungen im Einzelnen verstoßen sollen. Er setzt sich zudem weder mit dem Inhalt der Normen noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu möglicherweise in Betracht kommenden Grundrechten und sich hieraus ergebenden Anforderungen an den Gesetzgeber auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).

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3. Die vom Beschwerdef&#252;hrer begehrte Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde war nicht zu gewähren. Es handelt sich bei der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 <110&gt;; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 834/19 -, Rn. 4).

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4. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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