Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1890/19

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

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1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 für erledigt erklärt hat.

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2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

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Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

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Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

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Zwar hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren 26 K 8119/17.A auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 21. September 2017 fortgeführt und den vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren gerügten Grundrechtsverletzungen damit weitgehend abgeholfen.

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Dennoch entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzuordnen, weil die Verfassungsbeschwerde vor Erlass der Abhilfeentscheidung, das heißt vor Erlass des Beschlusses vom 27. September 2019, infolge der noch offenen - statthaften - Anhörungsrüge unzulä;ssig war (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn.  4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn.  3; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, § 34a Rn. 39).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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