Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 474/20

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die Entscheidung im gleichgelagerten Verfahren 2 BvR 483/20 verwiesen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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