Kammerbeschluss vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1380/20
Tenor
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Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
Gründe
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Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.
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Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 94 4x
- BVerfGG § 19 1x