Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 828/20
Tenor
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.