Ablehnung einstweilige Anordnung vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvQ 124/20
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag ist unzulässig.
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Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 4), durch die der gängigen Rechtsprechung und Literatur entsprechende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit von kommunalen Ratsfraktionen überrascht und damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BVerfGE 122, 63 1x (nicht zugeordnet)
- Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvQ 28/15 1x
- Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvQ 49/16 1x
- Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvQ 4/17 1x
- Grundgesetz Artikel 103 1x