Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1968/20

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Referenzen

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