Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1541/20
Tenor
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1. Der Gesetzgeber hat Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt wird.
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2. Der Gesetzgeber ist gehalten, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen.
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3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 9) wird verworfen.
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4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführenden zu 1) bis 8) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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