Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1541/20

Tenor

1. Der Gesetzgeber hat Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt wird.

2. Der Gesetzgeber ist gehalten, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen.

3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 9) wird verworfen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführenden zu 1) bis 8) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

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