Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 8/18
Tenor
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Die Vorlage ist unzulässig geworden, da das Ausgangsverfahren beendet ist (vgl. BVerfGE 29, 325 <326 f.>; BVerfGK 18, 290 <291>).
Gründe
- 1
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BVerfGE 29, 325 1x (nicht zugeordnet)