Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 8/18

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig geworden, da das Ausgangsverfahren beendet ist (vgl. BVerfGE 29, 325 <326 f.>; BVerfGK 18, 290 <291>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert von

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Referenzen